TROG 2001
Gliederung
Rückverweise
(1) Die überörtliche Raumordnung dient der geordneten Gesamtentwicklung des Landes.
(2) Ziele der überörtlichen Raumordnung sind insbesondere:
a) die sparsame und zweckmäßige Nutzung des Bodens;
b) der Schutz und die Pflege der Umwelt, insbesondere die Bewahrung oder die weitestmögliche Wiederherstellung und die nachhaltige Sicherung der Reinheit von Luft, Wasser und Boden sowie die Vermeidung von Lärm;
c) die Bewahrung oder die weitestmögliche Wiederherstellung und die nachhaltige Sicherung eines unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes sowie des Artenreichtums der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und ihrer natürlichen Lebensräume sowie der Schutz und die Pflege der Natur- und der Kulturlandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit;
d) die Sicherung des Lebensraumes, insbesondere der Siedlungsgebiete und der wichtigen Verkehrswege, vor Naturgefahren;
e) der Schutz von Siedlungsgebieten, von öffentlich zugänglichen Gebäuden, von wichtigen Verkehrswegen, soweit dies unter Berücksichtigung der sonstigen Schutzinteressen dieser Verkehrswege möglich ist, von Erholungsräumen und von ökologisch besonders wertvollen oder empfindlichen Gebieten vor den Gefahren schwerer Unfälle in Betrieben im Sinne der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, CELEX Nr. 396L0082 (ABl. 1997, Nr. L 10, S. 13 ff.);
f) die Erhaltung und Weiterentwicklung der Siedlungsgebiete zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung, wobei von nachteiligen Umwelteinflüssen möglichst gering beeinträchtigte Lebensbedingungen anzustreben sind;
g) die Erhaltung und zeitgemäße Entwicklung einer leistungsfähigen, den Gegebenheiten am Arbeitsmarkt, den Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung und den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Wirtschaft; insbesondere sind anzustreben:
1. die Sicherung ausreichender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen, die Verbesserung der agrarischen Infrastruktur und die Erhaltung der bäuerlichen Betriebsstrukturen;
2. die Sicherung ausreichender geeigneter Flächen und die Schaffung der infrastrukturellen Voraussetzungen für den Handel, das Gewerbe und die Industrie;
3. die Sicherung der Grundlagen und die Schaffung der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Tourismuswirtschaft;
h) eine Verteilung der Standorte von Betrieben und Einrichtungen mit überörtlicher Versorgungsfunktion, die im gesamten Einzugsbereich eine möglichst einfache und rasche Erreichbarkeit, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gewährleistet;
i) die Sicherung von Erholungsräumen und die Schaffung und Erhaltung von Erholungseinrichtungen im Nahbereich der Siedlungsgebiete;
j) die möglichst umweltgerechte Deckung der Verkehrsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft, insbesondere der weitere Ausbau des öffentlichen Verkehrs, sowie die Vermeidung unnotwendigen Verkehrs;
k) der Schutz wichtiger Quell- und Grundwasservorkommen sowie die Sicherung einer ausreichenden und einwandfreien Wasserversorgung und einer geordneten Abwasserbeseitigung;
l) die Vorsorge für eine den Erfordernissen der Abfallvermeidung, der Abfalltrennung, der Abfallverwertung und einer geordneten Abfallentsorgung entsprechende Abfallwirtschaft;
m) die Sicherung der Energieversorgung, insbesondere auch durch die sparsame und zweckmäßige Verwendung von Energie, und das Streben nach einer möglichst eigenständigen, den Erfordernissen des Umwelt- und des Landschaftsschutzes entsprechenden Energieversorgung unter Ausnützung der heimischen, erneuerbaren Energieträger;
n) die Erhaltung und Weiterentwicklung eines räumlich ausgewogenen Systems von Bildungseinrichtungen, insbesondere von Schulen, von kulturellen und von sportlichen Einrichtungen;
o) die Erhaltung und Weiterentwicklung eines räumlich ausgewogenen Systems von Einrichtungen zur Gesunderhaltung der Bevölkerung, zur Betreuung kranker, behinderter und betagter Menschen und von Einrichtungen der Sozialhilfe;
p) die Freihaltung von Gebieten mit wichtigen Rohstoffvorkommen von Nutzungen, die diese Vorkommen beeinträchtigen oder ihrer Erschließung bzw. Gewinnung entgegenstehen würden;
q) die Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen in Krisenzeiten;
r) die Erhaltung und Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden und die Verbesserung der Zusammenarbeit der Gemeinden.
§ 27 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 27 § 27
…Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung (1) Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf…
§ 7 § 7
…Raumordnungsprogramme (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Raumordnungsprogramme zu erlassen. In diesen sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahmen jene Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festzulegen, die für…
§ 3 § 3
…Informationspflicht (1) Die Organe des Landes und der Gemeinden sowie der sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, der Landesregierung möglichst früh die von ihnen beabsichtigten, für die…
§ 37 § 37
…Bauland (1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen…