§ 7 § 7
In Kraft seit 12. September 2001
Up-to-date
Der Entschädigungskommission obliegen:
a) die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen,
b) die Entscheidung über die Rückforderung von Entschädigungsleistungen,
c) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
d) die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung.
TPFG · Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler
§ 7 § 7
…§ 7 Aufgaben der Entschädigungskommission Der Entschädigungskommission obliegen: a) die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen, b) die Entscheidung über die Rückforderung von Entschädigungsleistungen, c) die Beschlussfassung…
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