§ 2 § 2
In Kraft seit 30. Dezember 2025
Up-to-date
(1) Aufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 4 Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006 in der jeweils geltenden Fassung) entstanden sind und bei denen die Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt
a) nicht eindeutig gegeben ist oder
b) nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt und daraus ein erheblicher Schaden resultierte.
(2) Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel nach § 3 gewährt.
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