(1) Aufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 4 Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006 in der jeweils geltenden Fassung) entstanden sind und bei denen die Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt
a) nicht eindeutig gegeben ist oder
b) nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt und daraus ein erheblicher Schaden resultierte.
(2) Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel nach § 3 gewährt.
TPFG · Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…§ 2 Aufgabe des Fonds (1) Aufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs…
§ 1 § 1
…§ 1 Errichtung des Fonds (1) Zur Wahrnehmung der im § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgabe wird der Tiroler Patientenentschädigungsfonds, im Folgenden kurz „Fonds“ genannt, errichtet. (2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen…
§ 15 § 15
…zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler…
§ 4 § 4
…§ 4 Entschädigungsrichtlinien Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über: a) die Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungsleistungen, b) das Höchstausmaß der für einen Schadensfall…
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