(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Entschädigungsrichtlinien und der Geschäftsordnung der Fondskommission eingehalten werden.
(2) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Gebarung in sämtliche Geschäftsstücke Einsicht zu gewähren.
(3) Der Fonds hat der Landesregierung spätestens sechs Monate nach dem Ablauf eines Kalenderjahres einen Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
TPFG · Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler
§ 14 § 14
…§ 14 Aufsicht über den Fonds (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Entschädigungsrichtlinien…
§ 15 § 15
…zur Erfüllung der gesetzlichen Auskunftspflichten erforderlich ist, an die Landesregierung übermitteln. (5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. § 14 Abs. 3 den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe der Entschädigungskommission zu veröffentlichen. (6) Als Identifikationsdaten gelten: a) bei natürlichen Personen der Familien…
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