In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
b) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
c) die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung.
Rückverweise
TNSchG 2005 · Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler
§ 2 § 2
…durchgeführt werden. (2) Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern (§ 8), in Feuchtgebieten (§ 9), in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 zweiter Satz, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten…
§ 43a § 43a
…die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 6, c) die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 7, d) die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 8, e) die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 9, f) die Bewilligung solcher Vorhaben, aufgrund von Verordnungen nach den §§ 10 Abs. …