In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
b) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
c) die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung.
TNSchG 2005 · Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler
§ 2 § 2
…unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 4 bis 8 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes 2025, LGBl. Nr. 22/2025), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen; c) Maßnahmen im…
§ 8 § 8
…§ 8 Schutz von Auwäldern In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung…
§ 43a § 43a
…die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 6, c) die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 7, d) die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 8, e) die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 9, f) die Bewilligung solcher Vorhaben, aufgrund von Verordnungen nach den §§ 10 Abs. …
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