(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
a) die Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 2,
b) die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 6,
c) die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 7,
d) die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 8,
e) die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 9,
f) die Bewilligung solcher Vorhaben, aufgrund von Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 und 11,
g) die Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund von Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4,
h) die Verträglichkeitsprüfung solcher Vorhaben nach § 14 Abs. 4,
i) die Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund der Verbote nach §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. d, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1.
(2) Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 lit. b bis i dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 43 Abs. 2 und 3 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen, das Ansuchens zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 43 Abs. 2 und 3 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 3, 4, 5 und 8 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 3, 4, 5 und 8 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
(3) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
(4) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(5) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(6) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(7) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(8) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von weniger als 50 MW innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(9) In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
a) die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und – im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, - zuverlässigkeit und –sicherheit – der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen,
b) die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, - zuverlässigkeit und –sicherheit sicherzustellen,
c) die Dauer für gerichtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungssverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren und nichtgerichtlichen Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe.
(10) Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung von Solarenergieanlagen nach Abs. 5 ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(11) Wenn Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 4 sind, kann der Antragsteller zur Feststellung des erforderlichen Umfangs und Detailliierungsgrades der nach § 14 Abs. 7 lit. a in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmenden Informationen der Behörde vor Antragstellung einen Entwurf für diesen Teil der Erklärung vorlegen. Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und welche zusätzlichen Informationen in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmen sind. Die Behörde darf den Umfang aufzunehmender Informationen in der Folge nicht mehr erweitern.
(12) Ist für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 4 erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder eine sonstige Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden und mit den von einer anderen Behörde geführten Verfahren zu koordinieren.
(13) § 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBL. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
TNSchG 2005 · Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler
§ 43a § 43a
(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst: a)…