§ 39 § 39
In Kraft seit 14. Oktober 2025
Up-to-date
(1) Die Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz-, Fischereiaufsichts- und Gewässeraufsichtsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Diese Organe haben gegenüber Personen, die sie bei Übertretungen der im Abs. 1 genannten Vorschriften in Ausübung ihres Dienstes auf frischer Tat betreten, die Rechte und Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, LGBl. Nr. 90/2002.
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