(1) Die Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz-, Fischereiaufsichts- und Gewässeraufsichtsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Diese Organe haben gegenüber Personen, die sie bei Übertretungen der im Abs. 1 genannten Vorschriften in Ausübung ihres Dienstes auf frischer Tat betreten, die Rechte und Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, LGBl. Nr. 90/2002.
Rückverweise
TNSchG 2005 · Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler
§ 39 § 39
(1) Die Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz-, Fischereiaufsichts- und Gewässeraufsichtsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der z…