(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Naturschutzes wird beim Amt der Tiroler Landesregierung der Naturschutzbeirat eingerichtet. Er besteht aus 16 Mitgliedern.
(2) Dem Naturschutzbeirat gehören an:
a) je eine Person, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Botanik, Zoologie, Erdwissenschaft (Geographie, Klimatologie, Meteorologie), Landschaftsökologie, Land- und Forstwirtschaft, Bodenkunde und Freizeitwissenschaft verfügt;
b) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol;
c) ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol;
d) ein Vertreter der Landwirtschaftskammer;
e) ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes;
f) ein Vertreter der Landeshauptstadt Innsbruck;
g) ein Vertreter des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Tirol;
h) ein Vertreter der Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol;
i) ein Vertreter des WWF Tirol (World Wide Fund For Nature);
j) die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt.
(3) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates nach Abs. 2 lit. a bis i und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis i und je ein Ersatzmitglied sind nach Anhören der genannten Vertretungen bzw. der Landeshauptstadt Innsbruck zu bestellen. Die Ersatzmitglieder nach Abs. 2 lit. a müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Mitglieder. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.
(6) Der Naturschutzbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(7) Die Einberufung des Naturschutzbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Naturschutzbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung verlangt oder wenn es mindestens acht Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen.
(8) Sitzungen des Naturschutzbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(9) Der Naturschutzbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens acht weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Naturschutzbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(11) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
(12) Auf die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates findet Abs. 11 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
(13) Die Landesregierung hat für den Naturschutzbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Bestimmungen über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
(14) Die Kanzleiarbeiten des Naturschutzbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
(15) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Naturschutzbeirat, ausgenommen jene der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes, erlischt durch
a) das dreimalige, aufeinander folgende und unentschuldigte Fernbleiben von den Sitzungen oder
b) den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft).
Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Naturschutzbeirat, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
Rückverweise
TNSchG 2005 · Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler
§ 41 § 41
…Die Abgabe von Äußerungen nach § 30 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 sowie das den Gemeinden nach § 43 Abs. 8 zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.…
§ 35 § 35
(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Naturschutzes wird beim Amt der Tiroler Landesregierung der Naturschutzbeirat eingerichtet. Er besteht aus 16 Mitgliedern. (2) Dem Naturschutzbeirat gehören an: a) je eine Person, die über besondere Sachkenntnisse auf dem G…
§ 37 § 37
…Stellvertreters auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, der Reisekosten und des entgangenen Verdienstes sowie für den Anspruch auf Vergütung für ihre/seine Mühewaltung gilt § 35 Abs. 11 und 12 sinngemäß. (10) Die Kanzleiarbeiten der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. (11) Beschwerden gegen Bescheide der…
§ 30 § 30
…das geplante Schutzgebiet erstrecken soll, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Landwirtschaftskammer, den Naturschutzbeirat (§ 35), die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt (§ 36), das Militärkommando Tirol und die anerkannten Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 zu…