§ 26 Nicht geschützte Tierarten
In Kraft seit 20. April 2005
Up-to-date
§ 26 Nicht geschützte Tierarten — TNSchG 2005
Es ist verboten, wildlebende, nicht jagdbare Tiere nicht geschützter Arten absichtlich zu beunruhigen oder zu verfolgen, sie ohne gerechtfertigten Grund zu fangen sowie ihre Brutstätten und Nester oder ihre Entwicklungsformen ohne gerechtfertigten Grund zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.
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