(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der in Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,
a) diese vorsätzlich in ihren Verbreitungsräumen in der Natur zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder zu vernichten (Eingriffsverbote),
b) Exemplare dieser Arten zu besitzen (Besitzverbot),
c) Exemplare dieser Arten zu verkaufen, zu kaufen, zu tauschen sowie zum Verkauf oder Tausch anzubieten und zu befördern (Vermarktungsverbote).
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
a) verbieten,
1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird,
3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen;
die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
b) Regelungen über die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
(4) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten liegt ein Verstoß
a) gegen das Verbot des Sammelns und Ausgrabens nach Abs. 2 lit. a nicht vor, wenn Exemplare der Pflanzenarten im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf deren Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Vorkommensorte gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
b) gegen das Besitzverbot nach Abs. 2 lit. b nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßig
1. vor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind,
2. in der Union durch künstliche Vermehrung gewonnen worden sind oder
3. aus Drittstaaten in die Union gelangt sind,
c) gegen die Vermarktungsverbote nach Abs. 2 lit. c nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßig
1. vor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind oder
2. in der Union durch künstliche Vermehrung gewonnen worden sind.
Hinsichtlich der durch eine Verordnung nach Abs. 3 geschützten Pflanzenarten gelten die lit. a, b Z 2 und 3 und c Z 2 sinngemäß. Weiters liegt ein Verstoß gegen ein in dieser Verordnung vorgesehenes Verbot nach Abs. 3 lit. a Z 2 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
(6) Wer behauptet, dass
a) das Sammeln oder Ausgraben geschützter Pflanzen dem Abs. 4 lit. a,
b) der Besitz von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Abs.4 lit. b,
c) die Vermarktung von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Abs. 4 lit. c
d) die Beschädigung oder Zerstörung der Standorte geschützter Pflanzen dem Abs. 4 letzter Satz
entspricht, hat in den Fällen der lit. a und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der lit. b und c der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- und Vermarktungsverbot nachzuweisen.
(7) Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.
(8) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.
(9) Die Abs. 3 bis 8 gelten für Pilze sinngemäß.
Rückverweise
TNSchG 2005 · Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler
§ 23 § 23
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des…
§ 45 § 45
…einem Verbot nach den §§ 5, 11 Abs. 2 oder 22 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt; e) entgegen dem § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 7 oder § 25 Abs. 7 Pflanzen, Tiere oder Vögel ohne Bewilligung in der freien…
§ 30 § 30
…§§ 10, 11, 21 und 22 den Raumordnungsbeirat nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie die Planungsverbände nach § 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstrecken soll, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und…
§ 2 § 2
…der Verwaltung oder Betreuung eines Schutzgebietes zusammenhängenden und dafür erforderlichen Maßnahmen. Diese Ausnahme gilt nicht für Maßnahmen, die unter die in den §§ 23, 24 und 25 oder in Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen für Pflanzen und Tiere des Anhanges IV der Habitat-Richtlinie sowie für Vögel festgesetzten Verbote fallen…