§ 20 Tiroler Naturschutzfonds — TNSchG 2005
(1) Zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 wird der Tiroler Naturschutzfonds als Verwaltungsfonds eingerichtet.
(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
a) aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe (§ 19),
b) aus dem Ertrag von Geldstrafen für Übertretungen naturschutzrechtlicher Vorschriften und von den für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen,
c) durch im Landesvoranschlag für die Erfüllung der Aufgaben des Fonds zur Verfügung gestellte Landesmittel,
d) aus den Ersatzzahlungen nach § 29a Abs. 1 und
e) durch sonstige Zuwendungen.
(3) Die Mittel des Fonds sind zu verwenden:
a) zur Förderung oder Deckung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2;
b) zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des § 19 Abs. 3 oder durch Vorhaben, für die eine Ersatzzahlung nach § 29a Abs. 1 geleistet wurde, bewirkt werden;
c) zur Förderung oder Deckung der Kosten von Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes;
d) zur Förderung oder Deckung der Kosten für Maßnahmen des Klimaschutzes.
(4) Mittel des Fonds, die im jeweiligen Finanzjahr nicht für Zwecke nach Abs. 3 verwendet werden, sind einer Rücklage zuzuführen. Diese wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven. Die Rücklage ist vor allem für die Finanzierung von Maßnahmen nach Abs. 3 zu verwenden, die nicht im selben Finanzjahr, in dem mit der Umsetzung begonnen wird, abgeschlossen werden können, sofern die im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Finanzierung der jährlichen Aufwendungen für diese nicht ausreichen.
(5) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
(6) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Verwendung der Mittel des Fonds zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
a) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,
b) das Ausmaß der Förderung,
c) das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,
d) die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,
e) die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung und
f) den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung.
(7) Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Abs. 6 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Abs. 3 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel des Naturschutzfonds zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat zur Kenntnis zu bringen.
(8) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
§ 20 TNSchG 2005 · TNSchG 2005 · Naturschutzgesetz 2005, Tiroler
§ 20 Tiroler Naturschutzfonds
(1) Zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 wird der Tiroler Naturschutzfonds als Verwaltungsfonds eingerichtet. (2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht: a) aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe (§ 19), b) aus dem Ertrag von Geldstrafen für Übertre…
§ 19 Naturschutzabgabe
…ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen. (2) Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist dem Tiroler Naturschutzfonds (§ 20) zur Erfüllung seiner Aufgaben zuzuweisen. (3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den lit. a bis e…
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