(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.
(2) Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist zu 60 v.H. für Maßnahmen des Klimaschutzes, insbesondere zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, zu verwenden. Die restlichen 40 v.H. des Abgabenertrages sind wie folgt zu verwenden:
a) zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2;
b) zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Abs. 3 bewirkt werden;
c) zur Förderung von Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes.
(3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
a) für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 27,50 Cent je Kubikmeter;
b) für die Errichtung oder den Ausbau von Seilbahnen 2,20 Euro je Meter Trasse;
c) für die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 1,10 Euro je Quadratmeter, höchstens jedoch 44.000,– Euro;
d) für Anlagen zur Erzeugung von Schnee 33,– Euro je tausend Kubikmeter jährlicher Wasserentnahmemenge;
e) für die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen 1,10 Euro je Sekundenliter Ausbauwassermenge.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung kann die Beträge nach Abs. 3 mit Verordnung bis zum Doppelten erhöhen, um den Ertrag aus der Naturschutzabgabe den Kosten für Maßnahmen nach Abs. 2 lit. a und b anzupassen.
(5a) Die Beträge nach Abs. 3 oder die mit Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Beträge erhöhen oder vermindern sich jährlich in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Juni des zweitvorangegangenen Jahres ergibt, wobei die Erhöhung höchstens 5 v.H. betragen darf. Die sich ändernden Beträge sind kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die geänderten Beträge durch Verordnung kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Erfolgt eine Erhöhung der Beträge nach Abs. 5, so bilden diese die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Für das Jahr 2024 ist keine Valorisierung vorzunehmen.
(5b) Verordnungen nach Abs. 5a können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
(6) Wurde ein Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so ist die Naturschutzabgabe nach Abs. 3 nachträglich vorzuschreiben. Das Ausmaß der Inanspruchnahme der Natur ist in der Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 festzusetzen. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung. Zugleich wird die Abgabe fällig.
(7) Eine Naturschutzabgabe von mehr als 10.000,– Euro und weniger als 100.000,– Euro kann in höchstens drei Teilbeträgen, eine Naturschutzabgabe von mehr als 100.000,– Euro kann in höchstens fünf Teilbeträgen festgesetzt werden. Dabei sind die bei der Ausführung des Vorhabens zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
(8) Wird das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann der Abgabepflichtige innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen.
Rückverweise
TNSchG 2005 · Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler
§ 19 § 19
(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körpersc…
§ 20 § 20
…1) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach § 19 Abs. 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über: a) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, b) das Ausmaß der…