§ 1 § 1
In Kraft seit 01. August 2024
Up-to-date
§ 1 § 1 — TMSchG 2005
(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, sofern diese Dienstnehmerinnen nicht in Betrieben tätig sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmerinnen, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz anzuwenden ist.
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