(1) Für den Besuch von Landesmusikschulen ist von den Schülern ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und der Führung der Landesmusikschulen (Schulgeld) zu leisten.
(2) Die Landesregierung hat das Schulgeld nach Unterrichtsarten und allgemeinen familiären Gesichtspunkten für alle Landesmusikschulen einheitlich festzusetzen. Dabei ist auf den mit den einzelnen Unterrichtsarten verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.
(3) Die Höhe des Schulgeldes ist im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(4) Das Land Tirol hat die Einnahmen aus dem Schulgeld der (den) am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligten Gemeinde(n) zu überlassen. Sind mehrere Gemeinden am Vertrag beteiligt, so hat die Aufteilung der Einnahmen im Verhältnis ihrer Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. b und c zu erfolgen.
§ 9 TMG · TMG · Tiermaterialiengesetz
§ 9 Beauftragte Kontrollstellen
(1) Der Landeshauptmann kann geeignete Kontrollstellen mit der Durchführung der Kontrollen gemäß § 5 beauftragen. Diese müssen über hiefür geschultes Personal und die dafür nötigen Einrichtungen verfügen. (2) Die Beauftragung hat mit Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung der beauftragten S…
§ 8 Kontrollbefugnisse und Duldungspflichten
…erforderlich ist, sind 1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9, 2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Abs. 4, sowie 3. Sachverständige der Kommission der Europäischen Union in Begleitung eines Behördenvertreters…
§ 14 Strafbestimmungen
…8 die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder 8. entgegen § 9 Abs. 4 als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder 9. entgegen § 10 Abs. 1 die…
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