(1) Exposituren von Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend den Festlegungen des Musikschulplanes und nur in Gemeinden, die am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligt sind, errichtet werden. Hinsichtlich des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand einer Expositur und der Instrumentenzuschüsse des Landes Tirol gelten § 4 Abs. 3 und 4 und § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeinde, in der die Expositur errichtet werden soll, den für diese anfallenden Investitions- und Betriebsaufwand (§ 6 Abs. 1 lit. a und b) zu tragen hat.
(2) Einzelne Klassen von Landesmusikschulen können außerhalb der Landesmusikschule geführt werden, wenn dies zur besseren Erreichung der Ziele nach § 1 zweckmäßig ist und die Gemeinde, in der die Musikschulklasse geführt werden soll, den für diese anfallenden Investitions- und Betriebsaufwand (§ 6 Abs. 1 lit. a und b) zu tragen hat.
§ 13 TMG · TMG · Tiermaterialiengesetz
§ 13 Verordnungen des Bundesministers
…von Betrieben oder Unternehmern im Zuge einer Meldung im Hinblick auf eine Registrierung oder Zulassung gemäß § 3 oder eine Tätigkeitsänderung gemäß § 7 zur Verfügung zu stellenden Informationen, sowie ergänzende Bestimmungen über Ausnahmen von dieser Meldeverpflichtung; 4. ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1069…
§ 14 Strafbestimmungen
… 3 erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 keine Meldung durchführt oder 3. entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder 4. den Bestimmungen nach § 5…
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