(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 1 hat das Land Tirol als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts Landesmusikschulen zu errichten und zu führen.
(2) Die Errichtung von Landesmusikschulen erfolgt durch
a) die Neugründung einer Landesmusikschule oder
b) die Übernahme einer von einem anderen Erhalter, insbesondere von einer Gemeinde, geführten Musikschule als Landesmusikschule.
(3) Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend den Festlegungen des Musikschulplanes und bei Vorliegen eines Vertrages zwischen dem Land Tirol und einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden über deren Beitrag zum Aufwand der jeweiligen Landesmusikschule (Schulaufwand) errichtet werden. Das Land Tirol darf einen solchen Vertrag nur abschließen, wenn die Aufbringung des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der am Vertrag beteiligten Gemeinde bzw. Gemeinden auf Dauer gewährleistet ist.
(4) Der Vertrag nach Abs. 3 ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen und darf frühestens nach einer Laufzeit von zehn Jahren kündbar sein. Die Kündigungsfrist hat mindestens fünf Jahre zu betragen. Eine Kündigung darf überdies nur schriftlich und unter Angabe des Grundes möglich sein.
§ 15 TMG · TMG · Tiermaterialiengesetz
§ 15 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
…vom 10. Dezember 1964 über die Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965), LGBl. Nr. 68/1964. (4) Auf Grund der Vollzugsanweisung erlassene landesgesetzliche Bestimmungen sind bis spätestens 1. Juli 2004 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch…
§ 14 Strafbestimmungen
…ausübt oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 keine Meldung durchführt oder 3. entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder 4. den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt oder 5. bei Kontrollen gemäß §…
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