§ 22 § 22
In Kraft seit 01. April 2024
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023 außer Kraft.
(2) Der Musikschulbeirat nach § 17 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 einzurichten; die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für die restliche Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des aufgrund des Tiroler Musikschulgesetzes eingerichteten Musikschulbeirates bleiben bis zur Einrichtung des Musikschulbeirates nach § 17 im Amt.
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