Dieses Gesetz hat zum Ziel,
a) breiten Kreisen der Bevölkerung Bildung und Ausbildung in den Bereichen Musik und darstellende Kunst zu ermöglichen,
b) Musikschüler auf weitergehende musikalisch-künstlerische Ausbildungen vorzubereiten und
c) Landesmusikschulen als landesweite Zentren musikalisch-künstlerischer Bildung zu erhalten und weiterzuentwickeln.
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