(1) Mitglieder oder Ersatzmitglieder scheiden aus dem Musikschulbeirat aus durch
a) Tod,
b) die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g und ihre Ersatzmitglieder überdies durch
1. Widerruf der Bestellung,
2. Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft.
(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder zum Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag verliert, Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen oder die vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem Musikschulbeirat aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen. Handelt es sich bei dem ausscheidenden Mitglied um den Stellvertreter des Vorsitzenden, so ist aus dem Kreis des Musikschulbeirates ein neuer Stellvertreter zu wählen.
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