(1) Die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g sind von der Landesregierung zu bestellen, und zwar:
a) das Mitglied nach § 17 Abs. 2 lit. d auf Vorschlag der Dienststellenpersonalvertretung der Landesmusikschulen,
b) das Mitglied nach § 17 Abs. 2 lit. e auf Vorschlag des Leiters der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesmusikschulen zuständigen Organisationseinheit,
c) die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. f jeweils auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien,
d) drei Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. g auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes,
e) ein Mitglied nach § 17 Abs. 2 lit. g auf Vorschlag der Stadt Innsbruck und
f) ein Mitglied nach § 17 Ab. 2 lit. g aufgrund eines gemeinsamen Vorschlages des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen, des Chorverbandes Tirol, des Tiroler Streichermusik Vereines und des Tiroler Volksmusikvereines.
(2) Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Ausübung des Vorschlagsrechts nach Abs. 1 lit. e ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Innsbruck.
(3) Für jedes Mitglied nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(4) Die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g und deren Ersatzmitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.
(5) Die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g sind von der Landesregierung für die Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(6) Der Musikschulbeirat hat aus seinem Kreis einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, der den Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung vertritt.
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