(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Musikschulen von grundsätzlicher Bedeutung ein Musikschulbeirat einzurichten. Solche Angelegenheiten sind insbesondere:
a) die die Musikschulen betreffenden Teile des Entwurfes des Landesvoranschlages,
b) die Erlassung und die Änderung des Musikschulplanes (§ 2),
c) die Erlassung und die Änderung der Richtlinien für die Tiroler Landesmusikschulen (§ 11),
d) die Errichtung von Landesmusikschulen einschließlich allfälliger Exposituren (§ 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1),
e) die Festsetzung des Schulgeldes (§ 9 Abs. 2),
f) die Erlassung und die Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen von Gemeindemusikschulen (§ 16).
(2) Dem Musikschulbeirat gehören an:
a) das für die Angelegenheiten der Landesmusikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
b) der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesmusikschulen zuständigen Organisationseinheit,
c) der Leiter der Bildungsdirektion für Tirol,
e) ein mit Angelegenheiten der Landesmusikschulen betrauter Bediensteter der Organisationseinheit nach lit. b,
f) jeweils ein Vertreter der im Landtag vertretenen Parteien und
g) fünf weitere Mitglieder.
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