(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Gemeindewahlleiter) und sechs Beisitzern.
(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Mit Ausnahme der Stadt Innsbruck kann die Gemeindewahlbehörde in einem der Wahlsprengel zusätzlich die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde besorgen; in diesem Fall obliegt der Gemeindewahlbehörde, sofern sie nichts anderes beschließt (§ 11 Abs. 2), die Erfassung und Auswertung der nach § 48 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten in ihrer Funktion als Sprengelwahlbehörde. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Sprengelwahlleiter) und drei Beisitzern.
(3) Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und einer Sprengelwahlbehörde obliegt dem Bürgermeister.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 75a § 75a
… 13 und 14 des angeführten Gesetzes eingerichteten Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden die Besorgung jener Aufgaben, die den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach § 9 im Zusammenhang mit der Durchführung der Landtagswahl übertragen sind. Ihre Beschlussfähigkeit ist nach § 23 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 zu beurteilen. Die Bildung…