(1) Die Wahlbehörde hat die blauen Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen. Die Wahlbehörde hat sodann die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen.
(2) Anschließend hat die Wahlbehörde getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 61 § 61
…auch etwaige von Wählern oder Wählergruppen abgegebene Erklärungen oder Rechtsverwahrungen. (2) Die Niederschrift hat weiters zu enthalten: a) die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 58 Abs. 1 und b) die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 58 Abs. 2. (3) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der…