(1) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlsprengel.
(2) In Gemeinden mit mehr als 500 Wahlberechtigten oder mit größerer räumlicher Ausdehnung kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden, um den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern.
(3) Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten, Heime und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden; hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden. Sofern davon auszugehen ist, dass in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen insgesamt mindestens 30 Stimmen zur Auswertung gelangen werden, ist die Bildung mindestens eines besonderen Wahlsprengels verpflichtend.
(4) Ein Wahlsprengel darf in der Regel nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1.000 Wahlberechtigte umfassen.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 46 § 46
…1) Die in der Anstalt, für die nach § 5 Abs. 3 ein Sprengel gebildet wurde, untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der betreffenden Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis dieses Wahlsprengels eingetragen…
§ 11 § 11
…1) Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine Sprengelwahlbehörde, insbesondere auch eine Sprengelwahlbehörde im Sinn des § 5 Abs. 3, weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der Sprengelwahlbehörde abgegebenen…