§ 49 § 49
In Kraft seit 22. August 2017
Up-to-date
Die Wahlkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher blauer Farbe, Form und Größe herzustellen. Die Anbringung von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts oder deren sonstige Kennzeichnung ist verboten.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 74 § 74
…Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens nach § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt, f) dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts (§ 49 zweiter Satz) zuwiderhandelt, g) unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet, h) unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem…