§ 43 § 43
In Kraft seit 22. August 2017
Up-to-date
Unmittelbar vor dem Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 47 § 47
…Sonderwahlbehörde sind § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 4, § 42, § 43 und § 44 Abs. 1 bis 6 und 8 sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der Verwendung einer Wahlzelle gegebenenfalls durch geeignete Vorkehrungen, wie das…