(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern hat die Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen; die Stimmzettel-Schablonen können die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten. Wähler mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und Wähler mit einer Sinnesbehinderung dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung auch in der Wahlzelle helfen lassen. Können von Wählern mitgebrachte Kleinkinder für die Dauer der Wahlhandlung in der Wahlzelle nicht angemessen beaufsichtigt werden, so dürfen auch diese in die Wahlzelle mitgenommen werden. Außer in diesen Fällen darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als Wähler mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung bzw. als Wähler mit einer Sinnesbehinderung gelten Personen, denen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Wahlbehörde hat im Zweifelsfall über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson sowie die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlzelle mit Beschluss zu entscheiden. Derartige Entscheidungen und jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson sind in der Niederschrift festzuhalten.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 41 § 41
…im Sinn des § 14 Abs. 5, d) die Wahlzeugen, e) die Wähler, allenfalls in Begleitung einer Person im Sinn des § 42 Abs. 1 dritter Satz, zur Abgabe ihrer Stimme sowie jedermann zur Abgabe verschlossener Wahlkarten, f) von Personen nach lit. e mitgebrachte Kleinkinder, g…
§ 47 § 47
…Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde sind § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 4, § 42, § 43 und § 44 Abs. 1 bis 6 und 8 sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der Verwendung einer Wahlzelle gegebenenfalls durch geeignete…