§ 35 § 35
§ 35 § 35 — TLWO 2017
(1) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die
a) nicht rechtzeitig eingereicht wurden,
b) keine dem § 29 Abs. 2 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten oder
c) nicht ausreichend unterstützt sind.
(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit
a) sie nicht wählbare Personen enthalten,
b) die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind,
c) Zustimmungserklärungen von Wahlwerbern nicht vorliegen,
d) sie Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten.
(3) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.