§ 30 § 30
In Kraft seit 22. August 2017
Up-to-date
Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Kreiswahlleiter auf ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen hinzuwirken. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge durch die Beifügung des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen.
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