Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Kreiswahlleiter auf ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen hinzuwirken. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge durch die Beifügung des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 31 § 31
…Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist § 30 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend…