§ 3 § 3
In Kraft seit 22. August 2017
Up-to-date
Zum Landtag wählbar sind österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
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