Zum Landtag wählbar sind österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 75a § 75a
…anders gestaltet werden als die entsprechenden Wahl- bzw. Stimmkarten, Wahl- bzw. Stimmkuverts und Stimmzettel der gleichzeitig durchzuführenden bundes- oder landesgesetzlich geregelten Wahl, Volksbefragung oder Volksabstimmung. (3) Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters nach § 3 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl…