(1) Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie am Wahltag nicht möglich ist, ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszuüben, sofern
a) sie sich am Wahltag in jener Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, und
b) sie nicht nach § 26 Abs. 2 die Ausstellung einer Wahlkarte zum Zweck der Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen.
(2) Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, mündlich oder schriftlich beim Bürgermeister zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde, beim schriftlichen Antrag durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde oder auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft zu machen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem zuständigen Bediensteten der Gemeinde persönlich bekannt ist. Im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages bedarf es keines gesonderten Identitätsnachweises, wenn der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; andernfalls ist die Identität mit Hilfe eines Scans eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen. Im Antrag sind der Grund nach Abs. 1 und der genaue Ort, an dem der Wahlberechtigte von der Sonderwahlbehörde aufgesucht werden soll, anzugeben. Im Zweifelsfall hat der Wahlberechtigte das Vorliegen eines Grundes nach Abs. 1 nachzuweisen.
(3) Die Sonderwahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte am Wahltag aufzusuchen, wenn der im Antrag nach Abs. 2 angegebene Ort insbesondere infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- oder Witterungsverhältnisse schwer oder gar nicht erreichbar ist oder wenn das Aufsuchen des Wahlberechtigten mit einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mitglieder der Sonderwahlbehörde verbunden oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb der Wahlzeit nicht möglich ist.
(4) Der Antragsteller ist rechtzeitig auf geeignete Weise davon zu verständigen, ob er sein Wahlrecht vor der Sonderwahlbehörde ausüben kann oder nicht.
(5) Der Bürgermeister hat die Namen der Wahlberechtigten, die von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen sind, und ihren Aufenthaltsort am Wahltag in ein Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ das Wort „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sind. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist am zweiten Tag vor dem Wahltag nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 der zuständigen Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
(6) Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 5 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur vor der Sonderwahlbehörde ausüben. Fällt der Grund nach Abs. 1 noch vor dem Wahltag weg, so hat der Wahlberechtigte den Bürgermeister hiervon unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch, wenn der Wahlberechtigte aus wichtigen Gründen sein Wahlrecht nicht ausüben kann oder auf die Möglichkeit der Stimmabgabe verzichtet. In diesem Fall ist der Wahlberechtigte aus dem Verzeichnis nach Abs. 5 zu streichen. Ebenso ist im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten das Wort „Sonderwahlbehörde“ zu streichen.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 28 § 28
(1) Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie am Wahltag nicht möglich i…
§ 47 § 47
…1) Die Sonderwahlbehörde hat außer in den im § 28 Abs. 3 angeführten Fällen während der Wahlzeit jene Wahlberechtigten aufzusuchen, die im Verzeichnis nach § 28 Abs. 5 angeführt sind. (2) Auf…
§ 41 § 41
…über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Errichtung von Wahlsprengeln vor der Sprengelwahlbehörde, und für Wähler, die in einem Verzeichnis nach § 28 Abs. 5 eingetragen sind, vor der Sonderwahlbehörde statt. Für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen…
§ 10 § 10
…1) Für jede Gemeinde ist mindestens eine Sonderwahlbehörde für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlberechtigte im Sinn des § 28 zu bilden. Bei Bedarf kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Sonderwahlbehörden bilden. In diesem Fall hat sie für jede Sonderwahlbehörde den Bereich festzulegen, in dem diese ihre…