§ 25 § 25
In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date
(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, soweit in den §§ 46 Abs. 2, 47 und 48 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
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