Für das Landesgebiet ist die Landeswahlbehörde mit dem Sitz in Innsbruck zu bilden. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Landeswahlleiter) und zwölf Beisitzern. Drei Beisitzer müssen dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben. Sie werden nach Anhören des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck bestellt. Der Landeshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 72 § 72
…Der Landeswahlleiter hat dem Landtagspräsidenten die Entscheidung der Wählergruppe bekannt zu geben. (4) Die Berufung von Ersatzmitgliedern durch den Landtagspräsidenten richtet sich nach § 13 der Geschäftsordnung des Landtages 2015, LGBl. Nr. 63/2015, in der jeweils geltenden Fassung. (5) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat…
§ 75a § 75a
…1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der jeweils geltenden Fassung, obliegt in allen Gemeinden außer der Stadt Innsbruck den nach den §§ 13 und 14 des angeführten Gesetzes eingerichteten Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden die Besorgung jener Aufgaben, die den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach § 9 im…