§ 25 § 25
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Landesverwaltungsrichter bedürfen für Dienstreisen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, keines Dienstauftrages. Der Präsident hat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Reiserechnung zu prüfen.
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