§ 24 Verbot der Mischverwendung, Nebentätigkeiten
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 24 Verbot der Mischverwendung, Nebentätigkeiten — TLVwGG
(1) Landesverwaltungsrichtern dürfen dienstliche Aufgaben außerhalb des Landesverwaltungsgerichts mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nicht übertragen werden.
(2) Landesverwaltungsrichtern dürfen Nebentätigkeiten nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden. Sie haben Nebentätigkeiten dem Präsidenten zu melden. Der Präsident hat Nebentätigkeiten dem Vizepräsidenten zu melden.
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