Das Landesverwaltungsgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erfahrungen zu erstellen. Der Bericht ist bis spätestens 1. Juni des folgenden Jahres der Landesregierung zu übersenden.
§ 9 TLVwGG · TLVwGG · Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Tiroler
§ 9 Vollversammlung
…2 Abs. 2 zweiter Satz, b) die Erlassung und die Änderung der Geschäftsordnung (§ 20), c) die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 22), d) die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses sowie e) die…
§ 20 Geschäftsordnung
…das Verfahren zur Erstellung der Dreiervorschläge für die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern (§ 2 Abs. 2) und f) die Erstellung des Tätigkeitsberichtes (§ 22) zu enthalten. (2) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand einer Regelung nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind. (3) Die Geschäftsordnung ist vom…
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