§ 22 § 22
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Das Landesverwaltungsgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erfahrungen zu erstellen. Der Bericht ist bis spätestens 1. Juni des folgenden Jahres der Landesregierung zu übersenden.
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