§ 21 Geschäftsstelle, Evidenzstelle — TLVwGG
(1) Beim Landesverwaltungsgericht sind eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten.
(2) Die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle obliegt dem Präsidenten. Der Präsident kann diese Aufgaben jeweils dem Vizepräsidenten oder einem anderen Landesverwaltungsrichter übertragen, die dabei seiner Leitung unterstehen.
(3) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Landesverwaltungsgerichts. Sie ist die Poststelle des Landesverwaltungsgerichts.
(4) Der Evidenzstelle obliegen:
a) die dauerhafte und vollständige Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts; diese ist allen Landesverwaltungsrichtern zugänglich zu machen;
b) die Veröffentlichung jedenfalls von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in anonymisierter Form und
c) die Anonymisierung von Entscheidungen für Zwecke der Veröffentlichung.
(5) Der Präsident hat zumindest einen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauten Bediensteten der Geschäftsstelle zu bestimmen, dem die vorläufige Berechnung, die Bekanntgabe und die Auszahlung der Gebühren von Zeugen und Beteiligten obliegen.
(6) Die Landesregierung hat den Präsidenten vor der Zuweisung von Bediensteten an das Landesverwaltungsgericht und vor der Versetzung von dem Landesverwaltungsgericht zugewiesenen Bediensteten zu hören.
§ 35 TLVwGG · TLVwGG · Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Tiroler
§ 35 Verarbeitung personenbezogener Daten
…Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bzw. für Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 21 Abs. 4 erster Satz bleibt unberührt. (8) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische…
§ 8 Präsident, Leitung
…Wochentage, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen Geschäftsfälle zusammenzutreten haben, b) die Einrichtung und nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 weiters die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle, c) die Dienstaufsicht über die übrigen Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal. (3) Dem Präsidenten…
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