§ 13 Zuweisung der Geschäftsfälle
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 13 Zuweisung der Geschäftsfälle — TLVwGG
Die Zuweisung der Geschäftsfälle entsprechend der Geschäftsverteilung obliegt dem Präsidenten.
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