§ 1 Einrichtung, Sitz — TLVwGG
(1) Für das Land Tirol wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.
(2) Dem Landesverwaltungsgericht ist das für die Besorgung seiner Aufgaben erforderliche richterliche und nicht richterliche Personal zur Verfügung zu stellen. Weiters sind ihm die zu diesem Zweck erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 33 TLVwGG · TLVwGG · Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Tiroler
§ 33 Sicherheit in den Gerichtsräumen
…3. Abschnitt Schlussbestimmungen Zur Gewährleistung der Sicherheit in den Gerichtsräumen sind die §§ 1 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass a) Sicherheitskontrollen nur auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, b) Sicherheitskontrollen auch auf bestimmte Bereiche…
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