§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Zuständig sind:
a) die Bildungsdirektion
1. zur Durchführung von Erhebungen in Disziplinarangelegenheiten und die Erstattung von Disziplinaranzeigen und
2. zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;
b) die Disziplinarkommission für Landeslehrer zur Durchführung von Disziplinarverfahren und zur Entscheidung über Suspendierungen.
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