Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften haben für die Durchführung der Leistungsfeststellung für Religionslehrer für jeden Senat der Leistungsfeststellungskommission jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder treten an die Stelle der sonst auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nach § 6 Abs. 2 lit. f, g und h. Die entsandten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müssen als Lehrer im Schuldienst stehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder können mehreren Senaten angehören.
Rückverweise
TLDHG 2014 · Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler
§ 6 § 6
…welcher Schulart ein Landeslehrer verwendet wird, ist das Ende des Beurteilungszeitraumes maßgebend. Ist ein Landeslehrer mehreren Schulen zugewiesen, so ist die Art der Stammschule maßgebend. (7) Ist die Leistungsfeststellung für einen Landeslehrer durchzuführen, für den der Bericht über die dienstlichen Leistungen von einem Mitglied nach Abs. 2 lit. c…