§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften haben für die Durchführung der Leistungsfeststellung für Religionslehrer für jeden Senat der Leistungsfeststellungskommission jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder treten an die Stelle der sonst auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nach § 6 Abs. 2 lit. f, g und h. Die entsandten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müssen als Lehrer im Schuldienst stehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder können mehreren Senaten angehören.
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