§ 31 § 31
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Die Bestellung der nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Sicherheitsvertrauenspersonen für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Bildungsdirektion. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen.
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