(1) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Sie bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Funktionsdauer der Kontaktfrauen richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes.
Rückverweise
TLDHG 2014 · Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler
§ 37 § 37
…nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2014, mit Ausnahme des § 27 Abs. 1 außer Kraft. (2) § 35 Abs. 2, 3, 4 und 6 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in…