(1) Die Landesregierung hat aus einem Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. einen Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer, im Folgenden Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter genannt, zu bestellen.
(2) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte hat die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten für Bundesbedienstete obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und Schlichtungsverfahren nach § 22 durchzuführen.
(3) Die Landesregierung hat die Gleichbehandlungskommission spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag nach Abs. 1 zu erstatten. Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Lehrerinnen und Lehrer hat die Gleichbehandlungskommission auf deren Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen der Gleichbehandlung Bedacht zu nehmen. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Ersuchen der Landesregierung erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte wird im Fall ihrer (seiner) Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter vertreten.
(5) Die Kanzleigeschäfte der (des) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(6) Die Bestellung der Kontaktfrauen richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes.
Rückverweise
TLDHG 2014 · Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler
§ 36 § 36
…Daten zur fachlichen Eignung, 2. Zugehörigkeit zum Dienststand, 3. Vorschlag des zuständigen Zentralausschusses, f) von einer Person die zur Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin nach § 21 bestellt werden soll bzw. bestellt wurde: 1. Geschlecht, 2. fachliche Eignung, 3. Daten über Zugehörigkeit zu einem Zentralausschuss, 4. Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen…
§ 21 § 21
(1) Die Landesregierung hat aus einem Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. einen Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer, im Folgenden Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter genannt, zu bestellen. (2) Die (D…