Die Funktionsdauer der von der Landesregierung zu bestellenden und der von der Bildungsdirektion und von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung oder Entsendung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
Rückverweise
TLDHG 2014 · Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler
§ 10 § 10
…eines Vorschlages des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der betreffenden Mitglieder (§ 14) die Zentralausschüsse zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen…
§ 6 § 6
…und h aufgrund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer (§ 14) der betreffenden Mitglieder die Zentralausschüsse zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen Vorschläge zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne…