(1) Das Land Tirol hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Landeswarnzentrale hat insbesondere:
a) die Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen,
b) die Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Leitung zu unterstützen,
c) die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder über textbasierte Nachrichten nach § 125 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 47/2023, vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,
d) Informationen über eingetretene schwere Unfälle und Katastrophen den zuständigen Bundesdienststellen und der Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.
(3) Die Landeswarnzentrale hat weiters Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen unverzüglich an die Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.
(4) Zivilschutzsignale haben aus folgenden Signalen zu bestehen:
a) Warnung: drei Minuten anhaltender gleich bleibender Dauerton,
b) Alarm: mindestens eine Minute auf- und abschwellender Heulton,
c) Entwarnung: eine Minute anhaltender gleich bleibender Dauerton.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden