§ 5 § 5
In Kraft seit 31. März 2006
Up-to-date
(1) Die Behörde kann mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt Mitglieder der Einsatzleitung als Einsatzkoordinatoren bestellen.
(2) Der Einsatzkoordinator kann von der Behörde
a) mit der Leitung des Einsatzes der Hilfs- und Rettungskräfte betraut werden und
b) beauftragt werden, im Namen der Behörde die erforderlichen Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c zu treffen.
(3) Der Einsatzkoordinator ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat er alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen.
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