(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) das Katastrophenhilfsdienstgesetz, LGBl. Nr. 5/ 1974, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2001,
b) die Verordnung der Landesregierung, mit der Richtlinien für die Erstellung der Gemeinde- und der Bezirks-Katastrophenschutzpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 71/1974, und
c) die Verordnung der Landesregierung über das Katastrophenhilfsdienstabzeichen, LGBl. Nr. 72/1974.
(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. 2012 Nr. L 197, S. 1.
2. Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. 2006 Nr. L 102, S. 15.
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