§ 21 § 21
In Kraft seit 31. März 2006
Up-to-date
Die Gemeinden haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen erforderlichen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Hilfsmittel entsprechend dem Gemeinde-Katastrophenschutzplan zur Verfügung stehen, in einsatzbereitem Zustand erhalten und laufend ergänzt werden.
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